a) Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen
b) Beschluss zur öffentlichen Auslegung und nochmaligen Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom
24.09.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Vereinsnutzung
Weiher“ auf dem Grundstück Flst. 6103 beschlossen. Dieser Bereich ist gemäß dem
derzeit gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Ubstadt-Weiher als
Sonderbaufläche für Vereinsnutzung ausgewiesen.
Der Bebauungsplanentwurf wurde zum einen für die frühzeitige Beteiligung der
betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und für die frühzeitige
Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB freigegeben.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung fand eine Offenlage des
Bebauungsplanentwurfs statt. Während dieser Auslegungsfrist wurden keine
Stellungnahmen eingereicht.
Bei der frühzeitigen Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gingen mehrere Stellungnahmen ein. Diese sind in
beigefügter Zusammenfassung und Kommentierung aufgelistet. Im Rahmen des
Abwägungsprozesses schlägt die Verwaltung vor, diese gemäß der Kommentierung
des Büros Sternemann und Glup untereinander und gegeneinander abzuwägen.
Nach dem erforderlichen Abwägungsprozess kann der Bebauungsplanentwurf zur
öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und zur nochmaligen Beteiligung
der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.
2 BauGB freigegeben werden.
Umweltverträglichkeitsprüfung/Nachhaltigkeitsprüfung/Leitbild
Erfolgt im Verfahren bei der durchzuführenden Fachbehördenanhörung.
Bebauungsplanentwurf
zeichnerischer Teil
Entwurf schriftliche
Festsetzungen
Abwägung
Beschlussvorschlag
a) Der Gemeinderat beschließt die Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen untereinander und gegeneinander.
b) Der Gemeinderat beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die nochmalige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Haushaltsvermerk
Für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens stehen Haushaltsmittel unter dem Ansatz „Bauleitplanung“ zur Verfügung.