Betreff
Bebauungsplan "Sondergebiet Vereinsnutzung Weiher"
a) Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen
b) Beschluss zur öffentlichen Auslegung und nochmaligen Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Vorlage
VÖ/029/2020
Art
Vorlage öffentlich

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 24.09.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Vereinsnutzung Weiher“ auf dem Grundstück Flst. 6103 beschlossen. Dieser Bereich ist gemäß dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Ubstadt-Weiher als Sonderbaufläche für Vereinsnutzung ausgewiesen.
Der Bebauungsplanentwurf wurde zum einen für die frühzeitige Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und für die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB freigegeben.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung fand eine Offenlage des Bebauungsplanentwurfs statt. Während dieser Auslegungsfrist wurden keine Stellungnahmen eingereicht.
Bei der frühzeitigen Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gingen mehrere Stellungnahmen ein. Diese sind in beigefügter Zusammenfassung und Kommentierung aufgelistet. Im Rahmen des Abwägungsprozesses schlägt die Verwaltung vor, diese gemäß der Kommentierung des Büros Sternemann und Glup untereinander und gegeneinander abzuwägen.
Nach dem erforderlichen Abwägungsprozess kann der Bebauungsplanentwurf zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und zur nochmaligen Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB freigegeben werden.

 

 

Umweltverträglichkeitsprüfung/Nachhaltigkeitsprüfung/Leitbild

Erfolgt im Verfahren bei der durchzuführenden Fachbehördenanhörung.

 

Bebauungsplanentwurf zeichnerischer Teil

Entwurf schriftliche Festsetzungen

Abwägung

 

Beschlussvorschlag

a)    Der Gemeinderat beschließt die Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen untereinander und gegeneinander.

b)    Der Gemeinderat beschließt die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die nochmalige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

Haushaltsvermerk

Für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens stehen Haushaltsmittel unter dem Ansatz „Bauleitplanung“ zur Verfügung.