Betreff
Änderung des Bebauungsplanes "Viehtrieb" im OT Ubstadt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
Vorlage
VÖ/027/2020
Art
Vorlage öffentlich

Sachverhalt

Der Bebauungsplan „Viehtrieb“ aus dem Jahre 1975 hat hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse teilweise unterschiedliche Festsetzungen. In Teilbereichen ist eine maximal zweigeschossige, in anderen Teilbereichen eine maximal eingeschossige Bauweise zulässig. Konkret gibt es Änderungswünsche in einem Teilbereich der Weiherer Straße. Die Grundstücke Weiherer Str. 69 bis 81 lassen gemäß den derzeitigen Festsetzungen lediglich eine eingeschossige Bauweise zu. Im gesamten Umfeld dieser besagten Grundstücke sind entweder baurechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, die eine maximal zweigeschossige Bauweise zulassen bzw. befinden sich Bestandsgebäude im unverplanten Innenortsbereich in zweigeschossiger Bauweise.
Aus städtebaulicher Sicht hält es die Verwaltung für sinnvoll in diesem Teilbereich den Bebauungsplan anzupassen und ebenfalls eine maximal zweigeschossige Bauweise künftig festzusetzen.
Die Geschossflächenzahl von 0,5 soll im Zuge der Bebauungsplanänderung nicht angepasst werden, so dass keine Nachzahlung von Erschließungsbeiträgen erforderlich wird.
Als nächster Verfahrensschritt sind die betroffene Öffentlichkeit und die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren zu beteiligen.

 

 

Umweltverträglichkeitsprüfung/Nachhaltigkeitsprüfung/Leitbild

Erfolgt im Verfahren bei der durchzuführenden Fachbehördenanhörung.

 

Bebauungsplanänderungsentwurf zeichnerischer Teil

 

Beschlussvorschlag

1.    Der Gemeinderat beschließt die Einleitung eines Änderungsverfahrens für den Bebauungsplan „Viehtrieb“ im OT Ubstadt nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren.

2.    Der Gemeinderat beschließt die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nach § 13a Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB.

3.    Der Gemeinderat beschließt die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB.

 

Haushaltsvermerk

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.