Sachverhalt
Der Bebauungsplan „Viehtrieb“ aus dem Jahre 1975 hat
hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse teilweise unterschiedliche Festsetzungen.
In Teilbereichen ist eine maximal zweigeschossige, in anderen Teilbereichen
eine maximal eingeschossige Bauweise zulässig. Konkret gibt es Änderungswünsche
in einem Teilbereich der Weiherer Straße. Die Grundstücke Weiherer Str. 69 bis
81 lassen gemäß den derzeitigen Festsetzungen lediglich eine eingeschossige
Bauweise zu. Im gesamten Umfeld dieser besagten Grundstücke sind entweder
baurechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen, die eine maximal
zweigeschossige Bauweise zulassen bzw. befinden sich Bestandsgebäude im
unverplanten Innenortsbereich in zweigeschossiger Bauweise.
Aus städtebaulicher Sicht hält es die Verwaltung für sinnvoll in diesem
Teilbereich den Bebauungsplan anzupassen und ebenfalls eine maximal
zweigeschossige Bauweise künftig festzusetzen.
Die Geschossflächenzahl von 0,5 soll im Zuge der Bebauungsplanänderung nicht
angepasst werden, so dass keine Nachzahlung von Erschließungsbeiträgen
erforderlich wird.
Als nächster Verfahrensschritt sind die betroffene Öffentlichkeit und die
berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren zu
beteiligen.
Umweltverträglichkeitsprüfung/Nachhaltigkeitsprüfung/Leitbild
Erfolgt im Verfahren bei der durchzuführenden Fachbehördenanhörung.
Bebauungsplanänderungsentwurf
zeichnerischer Teil
Beschlussvorschlag
1. Der Gemeinderat beschließt die Einleitung eines Änderungsverfahrens für den Bebauungsplan „Viehtrieb“ im OT Ubstadt nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren.
2. Der Gemeinderat beschließt die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nach § 13a Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB.
3. Der Gemeinderat beschließt die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB.
Haushaltsvermerk
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.