Sachverhalt
Am 15. Mai 2019 hat der Landtag das Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg beschlossen, mit dem das bisher bestehende sog. Einheitsforstamt zum 1.1.2020 aufgelöst und die Betreuung des Staatswalds der Anstalt des öffentlichen Rechts für die Staatswaldbewirtschaftung (AöR) übertragen wird. Den forstlichen Revierdienst im Kommunalwald, die Wirtschaftsverwaltung sowie den Holzverkauf können die Gemeinden selbst übernehmen oder wie bisher – allerdings zu höheren Kosten – durch den Landkreis erledigen lassen.
Ein Angebot zur Betreuung des
Kommunalwaldes hatte das Landratsamt mit Schreiben vom 21.12.2018 den Gemeinden
zugesandt, welchem zugestimmt wurde.
Einzelheiten der forstlichen Aufgaben im Kommunalwald werden in dem noch abzuschließenden Betreuungsvertrag festgehalten, der im Wesentlichen jedoch identisch mit der bisherigen Betreuung sein wird. Da aktuell noch Details vom Land rechtlich geregelt werden müssen, konnte der Vertragsentwurf diesbezüglich noch nicht versandt werden. Darauf wurde in der jüngsten Bürgermeisterversammlung am 27.11.2019 hingewiesen.
Diese Dienstleistungen werden jedoch – wie bisher- den forstlichen Revierdienst mitsamt der Kontrolle zur Verkehrssicherungspflicht entlang öffentlicher Verkehrswege und entlang waldrandnaher Bebauung und Baugrenzen die Wirtschaftsverwaltung beinhalten.
Neben der regulären Betreuung ist
auch das Thema des gemeinschaftlichen Holzverkaufes besprochen worden. Der
Kreistag hat dem Wunsch aus den Reihen der Gemeinden zugestimmt, eine
Holzverkaufsstelle im Landratsamt einzurichten (Beschluss des Kreistages vom
09.05.2019).
Um eine Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu erreichen bedarf es für die Durchführung des Holzverkaufes über die Holzverkaufsstelle im Landkreis eines Abschlusses einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über den gemeinsamen Holzverkauf waldbesitzender Kommunen im Landkreis.
Mit dem neuen Landeswaldgesetz
wird die bisher durch die untere Forstbehörde bzw. seit 2015 durch die
kommunalen Holzverkaufsstellen bei den Landkreisen erfüllte Aufgabe des
Holzverkaufs für Körperschafts- und Privatwald nicht mehr durch die unteren
Forstbehörden erfüllt (vgl. § 47 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Landeswaldgesetz n.F.). Dies
dient insbesondere der Beseitigung kartellrechtlicher Bedenken und entspricht
der bundesrechtlichen Regelung des § 46 Bundeswaldgesetz. Um die fachlich sinnvolle
und von den Kommunen im Landkreis Karlsruhe gewünschte Fortführung der
kommunalen Holzverkaufsstelle zu ermöglichen, hat das Landratsamt deren
Fortführung als eigene kommunale Aufgabe übernommen.
Allerdings bestand die Herausforderung darin, eine Rechtsform zu finden in der die wirtschaftliche Tätigkeit des Holzverkaufs für die Kommunen auf Dauer – wie bisher und in unveränderter Form – durch den Landkreis übernommen werden kann, ohne dass die Kommunen diese Dienstleistung regelmäßig ausschreiben müssen und ohne dass der Landkreis gegen Regelungen des Gemeindewirtschaftsrechts (insbe. § 102 GemO) verstößt.
Möglich ist dies durch den Abschluss einer delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. GKZ, wonach der Landkreis Karlsruhe die Aufgabe des Holzverkaufs für die Kommunen gegen Erstattung der anfallenden Personal- und Sachkosten zur Erfüllung übernimmt (die Vereinbarung ist beigefügt als Anlage 1). Der entsprechend des Waldbesitzes der beteiligten Kommunen zu verteilende Aufwand für die kommunale Holzverkaufsstelle soll nach verkauftem Festmeter Holz berechnet werden. In der Durchführung und praktischen Abwicklung des Holzverkaufs wird sich durch diese neue rechtliche Regelung nichts ändern. Im Bereich des Brennholzverkaufes sollen bisher bewährte Verfahren und Verantwortlichkeiten beibehalten werden.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung, die in allen Gemeinderäten der beteiligten Kommunen sowie im Kreistag inhaltsgleich beschlossen werden muss, ist mit der für die nachfolgende Genehmigung zuständigen Kommunalaufsicht des Regierungspräsidiums Karlsruhe abgestimmt. Sie tritt, sobald alle erforderlichen Gremienbeschlüsse gefasst sind, nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde und nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Entsprechend der Abstimmungen soll die Laufzeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zunächst bis zum 31.12.2024 beschränkt werden. Dies entspricht auch dem Beschluss des Kreistages vom 09.05.2019 zur Errichtung der Holzverkaufsstelle, wonach bis zum Jahr 2024 eine Evaluation zur Holzverkaufsstelle vorgesehen ist. Je nach Ergebnis und kommunalem Wunsch verlängert sich dann die Vereinbarung.
Umweltverträglichkeitsprüfung/Nachhaltigkeitsprüfung/Leitbild
entfällt
Öffentlich-rechtlicher Vereinbarungsentwurf über den gemeinsamen Holzverkauf
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat stimmt dem beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarungs-entwurf über den gemeinsamen Holzverkauf waldbesitzender Kommunen im Landkreis Karlsruhe (Anlage 1) für die Dauer von 5 Jahren (01.01.2020 – 31.12.2024) zu.
Haushaltsvermerk
Die Kosten der Holzvermarktung belaufen auf 3 €/Festmeter zzgl. Umsatzsteuer.
Die Kosten dafür waren bei Verabschiedung des Hiebs- und Betriebsplans in der Gemeinderatssitzung am 24.09.2019 enthalten. Der Hiebs- und Betriebsplan war Grundlage für die Aufstellung des Haushaltsplans 2020, der in der Gemeinde- ratssitzung am 17.12.2019 verabschiedet werden soll.