Sachverhalt
In einer bestehenden gewerblichen Halle ist der Einbau einer
Wohnung für den Betriebsinhaber geplant.
Wohnungen in festgesetzten Gewerbegebieten lässt der Gesetzgeber gemäß § 8 Abs.
3 Nr. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur dann zu, wenn sie dem
Betriebsinhaber bzw. Betriebsleiter dient und die Wohneinheit dem
Gewerbebetrieb in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist. Diese Vorgaben
sind beim vorliegenden Antrag erfüllt.
Außerdem lässt der Bebauungsplan „Fleisch-Erweiterung“ diese Ausnahmen in den
schriftlichen Festsetzungen ausdrücklich zu. Es gibt auch bereits mehrere
Vergleichsfälle in diesem Gewerbegebiet.
Aufgrund dessen wird dem Gemeinderat die Erteilung des gemeindlichen
Einvernehmens zu der beantragten Ausnahme gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO
vorgeschlagen.
Umweltverträglichkeitsprüfung/Nachhaltigkeitsprüfung/Leitbild
Entfällt.
Lageplan
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat erteilt dem Antrag auf Ausnahme zum Einbau einer Wohnung für den Betriebsinhaber in eine bestehende gewerbliche Halle im Gewerbegebiet „Fleisch-Erweiterung“ im OT Zeutern das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO.
Haushaltsvermerk
Entfällt.