Betreff
Gebühren und Entgelte 2020 - Abwassergebühren; Festsetzung der Gebühen zum 01.01.2020
Vorlage
VÖ/169/2019
Art
Vorlage öffentlich

Sachverhalt

 

1.  Kalkulation

Die bis 2009 einheitlich festgesetzte Abwassergebühr wurde rückwirkend zum 01.01.2010 aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom März 2010 aufgeteilt in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr.

 

Die Schmutzwassergebühr wurde zum 01.01.2017 auf 3,12 €/cbm Schmutzwasser festgesetzt und bleibt auch 2020 unverändert.

 

Die Niederschlagswassergebühr wurde zum 01.01.2018 von 0,44 €/qm auf 0,50 €/ qm abflussrelevanter Fläche erhöht. Die Gebühr bleibt 2019 und 2020 unverändert.

 

Gemäß beigefügter Gebührenkalkulation für das Jahr 2020 ergeben sich oben genannte Gebührenvorschläge.

Anmerkung:

Die einheitliche Abwassergebühr (vor Einführung der gesplitteten Abwassergebühr) wurde letztmals zum 01.01.2009 auf 3,22 €/cbm Abwasser erhöht.

 

 

2.  Kalkulationsgrundlagen

 

a)        Abwassermenge

      Die Abwassermenge wurde mit 535.000 cbm angesetzt (Vorjahr: 530.000 cbm).

 

b)        Aufwendungen

Die veranschlagten Kosten für Strom, Personal, Abschreibungen etc. ergeben sich aus der beigefügten Anlage „Ermittlung des gebührenfähigen Aufwands je Kostenstelle 2020“ (Anlage 1/4 bis Anlage 1/7) und entsprechen – mit folgenden Ausnahmen – in etwa den Ansätzen des Vorjahres.

 

Ø Erhöhung der Stromkosten um 3.010 € auf 120.496 € (BHKW)

Ø Reduzierung der Stromkosten „Hebewerke“ um 5.000 € auf 20.000 €

Ø Erhöhung der Personalkosten um 13.140 € auf 254.904 €

Ø Reduzierung der Abschreibungen um 11.200 € auf 1.182.200 €

Ø Reduzierung der „Rohrleitung-Instrumentenplan-Doku“ um 37.500 € auf 0 €

Ø Erhöhung des Ansatzes Kanalreinigung um 20.000 € auf 65.000 €

Ø Erhöhung Ansatz „Umsetzung Eigenkontroll-VO“ um 185.000 € auf 430.000 €

Ø Reduzierung des Ansatzes Instandhaltung Kläranlage um 82.000 € auf 45.500 €

Ø Erhöhung des Ansatzes Klärschlammentsorgung um 2.000 € auf 145.000 €

Ø Erhöhung Unterhaltung Gebäude-Sonderetat (neu) um 16.500 € auf 16.500 €

Ø Erhöhung Unterhaltung Kläranlage-Sonderetat(neu) um 41.500 € auf 41.500 €

Ø Erhöhung Unterhaltung Außenstationen-Sonderetat (neu) um 20.000 € auf 20.000 €

Ø Erhöhung Unterhaltung BHKW-Sonderetat (neu) um 20.000 € auf 20.000 €

             (umfassende Sanierungen, die bislang teilweise im Vermögensplan veranschlagt                 waren)

Ø Reduzierung Abwasserabgabe um 13.500 € auf 46.200 €

Ø Erhöhung der Verwaltungskostenbeiträge um 15.000 € auf 85.000 €

Ø Reduzierung der Zinsaufwendungen um 15.600 € auf 329.150 €

 

Aus diesen Positionen resultiert eine Erhöhung der Aufwendungen gegenüber dem Vorjahr um 171.350 €.

 

c)         Gewinn-/Verlustverrechnungen

In der Kalkulation ist ein Gewinnausgleich in Höhe von 135.000 € enthalten. Davon entfällt ein Gewinnausgleich von 90.000 € auf die Schmutzwasserbeseitigung und ein Gewinnausgleich in Höhe von 40.000 € auf die Niederschlagswasserbeseitigung.

 

Anmerkung:

Die Berücksichtigung des Gewinnausgleichs aus Vorjahren in der Gebührenkalkulation würde eine Reduzierung der Abwassergebühr ermöglichen.

Es wird aber vorgeschlagen, den Ansatz für die Umsetzung der Eigenkontrollverordnung von 245.000 € um 185.000 € auf 430.000 € zu erhöhen.

Dies vor dem Hintergrund, dass der Gesamtaufwand für die Behebung der Schäden im Rahmen der Wiederholungsprüfung der Kanäle auf rund 2,45 Mio. Euro geschätzt wurde. Eine Verteilung dieser Aufwendungen auf 10 Jahre war ursprünglich angedacht. Es erscheint aber angezeigt – sofern wirtschaftlich vertretbar – die Behebung der Schäden schneller umzusetzen. Diese Vorgehensweise trägt auch zur Gebührenkontinuität bei.

 

Die Gesamtsituation „Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten“ ist der Anlage 2 im Detail zu entnehmen.

 

d)        Verteilerschlüssel

Die Verteilerschlüssel – Verhältniszahlen zur Aufteilung der Kosten auf die Bereiche Schmutzwasser, Niederschlagswasser und Straßenentwässerung – entsprechen den Gebührenkalkulationen der Jahre 2010 bis 2020, deren Grundlagen von der Firma Heyder+Partner aus Tübingen erstellt wurden. Dabei wurden die abflussrelevanten Flächen aufgrund der Abrechnungen der Jahre 2010 bis 2019 angepasst. Die Straßenentwässerungsfläche erhöht sich 2020 auf 471.596 qm. Den abflussrelevanten Flächen der baulich und gewerblich genutzten Grundstücke von 1.157.984 qm bzw. 71,06 % stehen nunmehr 471.596 qm bzw. 28,94% abflussrelevante Straßenfläche gegenüber. Details vergleiche Anlage 1/8.

 

 

3.  Kostenanteile Niederschlagswasserbeseitigung

Die Kostenanteile für die Niederschlagswasserbeseitigung werden – entgegen der Hinweise aus der allgemeinen Finanzprüfung der GPA für die Jahre 2009 bis 2013 – flächenabhängig kalkuliert und festgesetzt. Diese Vorgehensweise wird damit begründet, dass mit Einführung der gesplitteten Abwassergebühr auch die Verkehrsflächen exakt ermittelt wurden. Diese können nunmehr in Relation zu den versiegelten Flächen der Privat- und Gewerbeanwesen gesetzt werden.

Das Niederschlagswasser aus öffentlichen Verkehrsflächen wird damit genauso behandelt wie Niederschlagswasser von Privat- und Gewerbegrundstücken.

Der Gemeinderat hat dieser Vorgehensweise in seiner Sitzung am 24.11.2015 grundsätzlich zugestimmt.

 

4.   Anlagekapitalverzinsung

In der Gebührenkalkulation sind die tatsächlichen Zinsaufwendungen, nicht aber die sogenannte kalkulatorische „Anlagekapitalverzinsung“ berücksichtigt. Auch darauf hatte die GPA im Rahmen der allgemeinen Finanzprüfung für die Jahre 2009 bis 2013 hingewiesen. Die Einbeziehung der tatsächlichen Zinsaufwendungen ist zulässig, wenn durch eine Vergleichsberechnung nachgewiesen wird, dass die tatsächlichen Zinsaufwendungen die kalkulatorische Anlagekapitalverzinsung nicht übersteigen.

Die als Anlage 3 beigefügte Vergleichsberechnung weist eine kalkulatorische Anlagekapitalverzinsung (§ 14 Absatz Kommunalabgabengesetz) im Wirtschaftsjahr 2020 in Höhe von 455.274,94 € aus. Der tatsächliche Zinsaufwand für Fremddarlehen/Trägerdarlehen der Gemeinde/Kassenkredite der Gemeinde beläuft sich auf 329.150 €, mithin 126.124,94 € weniger.

 

Der Gemeinderat hat der Einbeziehung der tatsächlichen Zinsaufwendungen in seiner Sitzung am 24.11.2015 grundsätzlich zugestimmt, vorbehaltlich der oben dargestellten Vergleichsberechnung (Zinsobergrenze).

 

5.  Änderungssatzung

Nicht erforderlich, da keine Gebührenerhöhung.

 

Umweltverträglichkeitsprüfung/Nachhaltigkeitsprüfung/Leitbild

entfällt

Anlage 1: Neukalkulation der Entwässerungsgeb. zum 01.01.2020

Anlage 2: Übersicht „Gewinne und Verluste aus Vorjahren“

Anlage 3: Vergleichsberechnung kalk./tatsächlicher Zinsaufwand

Beschlussvorschlag

 

1.    Die Schmutzwassergebühr bleibt unverändert bei 3,12 €/cbm.

2. Die Niederschlagswassergebühr bleibt unverändert bei 0,50 €/qm

Haushaltsvermerk

Bei Aufstellung des Entwurfs zum Wirtschaftsplan 2020 wurden eine Schmutzwassergebühr von 3,12 €/cbm Schmutzwasser und eine Niederschlagswassergebühr von 0,50 €/qm abflussrelevanter Fläche zugrunde gelegt.

 

J:\RA\FINANZVERWALTUNG\4-GEBÜHREN\Abwasser\2020\GR-Voralge Abwasser 2020.docx