Sachverhalt
Nach § 95 Absatz 2,
Gemeindeordnung, ist die Jahresrechnung innerhalb von 6 Monaten, nach Ende des
Haushaltsjahres, aufzustellen und vom Gemeinderat innerhalb eines Jahres nach
Ende des Haushaltsjahres festzustellen.
In der Jahresrechnung
ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschl. des Standes des Vermögens und
der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Der
Beschluss über die Feststellung der Jahresrechnung ist der
Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und ortsüblich bekanntzugeben.
Gleichzeitig ist die Jahresrechnung mit Rechenschaftsbericht an sieben Tagen
öffentlich auszulegen.
Ergebnis:
Summe Verwaltungshaushalt Einnahmen/Ausgaben 31.639.769,48
€
Summe Vermögenshaushalt Einnahmen/Ausgaben 4.615.994,60
€
Summe Gesamthaushalt 36.255.764,08 €
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Das Haushaltsjahr 2018
schließt mit einem Überschuss von 5.298.351,45
€ ab. Dieser wurde gem. § 41 Absatz 2 Gemeindehaushaltsverordnung der
allgemeinen Rücklage zugeführt.
Aufgrund höherer
Einnahmen und geringerer Ausgaben als veranschlagt, konnten dem
Vermögenshaushalt 3.864.676,76 € vom
Verwaltungshaushalt zugeführt werden. Veranschlagt waren 654.000,00 €. Somit eine Verbesserung um 3.210.676,76 €.
Im Vermögenshaushalt ergab sich (ohne
Berücksichtigung der höheren Zuführung des Verwaltungshaushalts) eine
Verbesserung um 3.277.444,69 €.
Aufgrund der gegenüber
der Planung um 3.210.676,76 €
höheren Zuführung des Verwaltungshaushalts wurde insgesamt eine Verbesserung um
6.488.121,45 € erzielt.
Anmerkung/Wertung:
Das Jahresergebnis
2018 ist insbesondere aus folgenden Gründen nicht mit den Ergebnissen der
Vorjahre vergleichbar:
Ø Haushaltsreste
Aufgrund
der Umstellung auf das NKHR konnten beim Jahreswechsel
2018/2019
einmalig keine Haushaltsreste gebildet werden. Weder Haushalts-
einnahme-,
noch Haushaltsausgabereste.
Haushaltseinnahmereste, beispielsweise
für bewilligte, aber noch nicht aus-
bezahlte Zuschüsse, oder aber auch für nicht in
Anspruch genommene Kredit-
ermächtigungen, haben das laufende Jahr nach der
bisherigen Haushaltssystematik entlastet.
Die Bildung von Haushaltsausgaberesten, insbesondere für Baumaß-nahmen, hat das
jeweilige Haushaltsjahr entsprechend belastet.
Im Umkehrschluss mussten diese Beträge im nächsten
Haushaltsjahr nicht nochmals neu veranschlagt und finanziert werden.
Im Jahr der Umstellung war die Bildung von
Haushaltsresten – wie beschrieben – nicht möglich.
Das Jahresergebnis 2018 wurde insofern durch
Haushaltsreste weder belastet, noch entlastet.
Wäre eine Bildung von Haushaltsresten auch beim
Jahresabschluss 2018 möglich gewesen, so hätte dies zu einer zusätzlichen
„Belastung“ des Jahresergebnisses in Höhe von rund 5,37 Mio. Euro geführt.
(Die entsprechenden Beträge wurden dann im ersten
Nachtragshaushalt 2019 veranschlagt.)
Ø Wirtschaftliche Zuordnung
Die
Veranschlagung und Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben / Erträge
und Aufwendungen erfolgt im NKHR nach dem Prinzip
der „wirtschaftlichen Zuordnung“. In
der Kameralistik galt das Fälligkeitsprinzip, d.h. die Ansätze waren in dem
Jahr zu veranschlagen und Rechnungen in dem Jahr zu verbuchen, in dem die
Zahlung fällig wurde, unabhängig davon, welchem Haushaltsjahr der Ertrag/der
Aufwand wirtschaftlich zuzuordnen war.
Die Grundsätze des NKHR sind ab 01.01.2019 zu beachten, so dass
zwangsläufig ein Konflikt bei Rechnungen des Jahres 2019 entstand (sowohl
kreditorisch als auch debitorisch), da diese Rechnungen, dem Fälligkeitsprinzip
entsprechend (bisherige Kameralistik) im Haushaltsjahr 2019 zu verbuchen
gewesen wären, den Grundsätzen des NKHR entsprechend (Prinzip der
wirtschaftlichen Zuordnung), aber noch dem alten Jahr 2018 zuzuordnen waren.
Die Grundzüge des NKHR waren hier vorrangig zu
berücksichtigen, so dass
– entgegen der Vorgehensweise der Vorjahre – auch
beim Jahresabschluss 2018 nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Zuordnung
abgegrenzt wurde. So wurden beispielsweise die Schlusszahlungen auf den
Einkommensteueranteil, die Schlüsselzuweisungen, aber auch die Erstattung des
Betriebskostendefizits für die kirchlichen Kindergärten, noch ins Haushaltsjahr
2018 eingebucht, obwohl die Zahlungen dafür erst im Jahr 2019 geflossen sind.
Wie
lässt sich das Jahresergebnis 2018 dennoch bewerten?
Vereinfacht dargestellt könnte man folgende
Hilfsrechnung anstellen:
Überschuss 2018 (Zuführung zur Rücklage) 5.298.351,45
€
zzgl. nicht benötigte Rücklagenentnahme 1.189.770,00
€
(Ansatz Entnahme allgem. Rücklage gem. Haushalt
2018)
Summe/Ergebnisverbesserung
2018 6.488.121,45
€
abzügl. nicht gebuchte Haushaltsreste 2018,
saldiert 5.370.000,00
€
(diese Beträge wurden im Nachtrag 2019
nachfinanziert)
verbleibende
Ergebnisverbesserung 1.118.121,45
€
zzgl. nicht in Anspruch genommene
Kreditermächtigung 2.000.000,00
€
Ergebnisverbesserung
2018 3.118.121,45
€
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Bei dieser hilfsweisen Berechnung ist die
„Verzerrung“ des Jahresergebnisses 2018 durch die wirtschaftliche Zuordnung der
Erträge/Aufwendungen nicht berücksichtigt. Insbesondere folgende im Jahr 2019
eingegangene Zahlungen wurden aufgrund der wirtschaftlichen Zuordnung noch ins
Haushaltsjahr 2018 gebucht:
Schlusszahlung auf den Einkommensteueranteil 2018 257.154,79 €
Schlusszahlung auf die Schlüsselzuweisungen 2018 103.144,10 €
Erstattung Betriebskostendefizit Kindergärten 2018 301.029,62 €
Summe 661.328,51
€
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Dieser Betrag wäre jedoch insofern zu
relativieren, als folgerichtig auch bei den Aufwendungen entsprechend verfahren
wurde, d.h. es wurden auch auf der Aufwandsseite Auszahlungen des Jahres 2019
noch im Jahr 2018 verbucht, sofern der Aufwand wirtschaftlich dem Haushaltsjahr
2018 zuzuordnen war.
Rücklage
Der allgemeinen
Rücklage konnten damit statt der geplanten Entnahme um 1.189.770 € tatsächlich 5.298.351,45 € zugeführt werden. Der
Stand der Rücklage zum 31.12.2018 erhöht sich gegenüber dem Vorjahr um eben
diesen Betrag.
Die
allgemeine Rücklage entwickelt sich danach wie folgt:
Stand zum 31.12.2017 / 01.01.2018 5.845.675,11
€
Rücklagenentnahme 2018 (Ansatz: 1.189.770 €) 0,00
€
Zuführung des Jahresüberschusses 2018 5.298.351,45
€
Stand
zum Jahresende 31.12.2018 11.144.026,56
€
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Bilanz
Die Bilanz schließt in Aktiva und Passiva mit 68.629.701,69 € ab. Der
Anfangsbestand betrug 66.657.973,22 €, Nettozunahme somit 1.971.728,47 €.
Die Erhöhung auf der
Aktivseite setzt sich wie folgt zusammen:
Erhöhung Anlagevermögen +
1.935.389,43 €
Erhöhung Geldanlagen + 13.375,43 €
Erhöhung Forderungen aus laufender Rechnung +
22.963,61 €
(Kasseneinnahmereste
/Haushaltseinnahmereste) .
Summe 1.971.728,47
€
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Die
Veränderungen auf der Passivseite setzen sich wie folgt zusammen:
Erhöhung Deckungskapital +
1.409.256,91 €
Erhöhung Schuldenstand + 526.132,52 €
Erhöhung der allgemeinen Rücklage +
5.928.351,45 €
Reduzierung Verpflichtung aus lfd. Rechnung -
5.262.012,41 €
(Kassenausgabereste
/Haushaltsausgabereste) .
Summe 1.971.728,47
€
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Anmerkung Haushaltsreste
Konnten aufgrund der Umstellung auf NKHR beim Jahreswechsel 2018/2019 nicht gebildet werden.
Umweltverträglichkeitsprüfung/Nachhaltigkeitsprüfung/Leitbild
entfällt
Jahresrechnung 2018 der Gemeinde Ubstadt-Weiher
Beschlussvorschlag
Gemäß § 95 stellt der Gemeinderat die Jahresrechnung für das Jahr 2018 nach dem in der Anlage beigefügten Vermerk über die Feststellung und Aufgliederung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung sowie Vermögensübersicht fest.
Haushaltsvermerk
entfällt
J:\RA\FINANZVERWALTUNG\3-Jahresabschluss\2018\Gemeinde\Jahresrechnung\01-Entscheidungsvorlage GR.docx