Sachverhalt
Ein Sportverein im OT Weiher beabsichtigt auf dem
Vereinsgelände entlang der bestehenden Zaunanlage eine unbeleuchtete
Werbeanlage zu errichten. Geplant ist ausschließlich Werbung örtlicher Firmen.
Das Grundstück des Vereinsgeländes liegt im Außenbereich des Ortsteiles Weiher
und ist nach dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan als Sportfläche
ausgewiesen. Baurechtlich beurteilt sich das Vorhaben somit gemäß § 35 BauGB.
Im Außenbereich sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB u. a. Vorhaben zulässig,
wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung
gesichert ist und wenn es wegen seinen besonderen Anforderungen an die Umgebung
nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Diese Voraussetzungen liegen nach
Auffassung der Verwaltung hier vor. Zudem gibt es zahlreiche Vergleichsfälle,
wo Sportvereine an ihren Vereinsgeländen Werbeflächen angebracht haben.
Aufgrund dessen wird dem Gemeinderat die Erteilung des gemeindlichen
Einvernehmens vorgeschlagen.
Umweltverträglichkeitsprüfung/Nachhaltigkeitsprüfung/Leitbild
Erfolgt durch die Baurechtsbehörde bei der durchzuführenden Fachbehördenanhörung.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung einer Werbeanlage (unbeleuchtet) für einen Sportverein im OT Weiher gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.
Haushaltsvermerk
Entfällt.