Sachverhalt
Auf einem Bauplatzgrundstück im Baugebiet „Furtwiese“ ist
der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage geplant.
Folgende Abweichung vom Bebauungsplan wird beantragt:
- Geringfügige Überschreitung der Baugrenze um 0,12 m².
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Bebauungsplan ist auf diesem Bauplatzgrundstück die
Baugrenze zur Straße hin etwas abgeschrägt. Bei dem Bauvorhaben soll direkt an
diese Ecke gebaut werden und das Hauseck ragt geringfügig über die Baugrenze
hinaus.
Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes
befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen
mit den öffentlichen Belangen städtebaulich vertretbar ist. Die Überschreitung
beträgt wie bereits geschildert 0,12 m² und tangiert auch nicht den Sichtwinkel
in diesem Bereich. Zudem lässt die Landesbauordnung für Baden-Württemberg die
Überschreitung von Baugrenzen in Form von untergeordneten Bauteilen, die nicht
mehr als 1,50 m hervorragen und nicht breiter als 5,00 m sind, zu. Dieses Maß
wird hier bei weitem unterschritten.
Aus diesem Grunde wird dem Gemeinderat die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens
vorgeschlagen. Nachbargrundstücke werden durch die Baugrenzenüberschreitung
nicht tangiert.
Umweltverträglichkeitsprüfung/Nachhaltigkeitsprüfung/Leitbild
Entfällt.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur Befreiung zur geringfügigen Überschreitung der Baugrenze für ein Bauvorhaben zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage im Baugebiet „Furtwiese“.
Haushaltsvermerk
Entfällt.