Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom
12.12.2017 mit dem Aufstellungsbeschluss die Grundlage für ein neues
Wohnbaugebiet im OT Ubstadt geschaffen. Der Bebauungsplanentwurf wurde
gleichzeitig zur frühzeitigen Anhörung der berührten Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, sowie zur Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB freigegeben.
In der Zeit vom 17.05.2018 bis Fristende 19.06.2018 fand die frühzeitige
Anhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.
1 BauGB statt. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind in der Anlage aufgelistet.
Zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand am 01.03.2018 in
der Mehrzweckhalle Ubstadt ein Bürgergespräch statt, an dem 85 Bürgerinnen und
Bürger teilgenommen haben. Von den Wortmeldungen im Rahmen des Bürgergespräches
sind einige Äußerungen als Anregungen zu werten, die ebenfalls in der Anlage
aufgelistet sind.
Es wird vorgeschlagen, sämtliche Stellungnahmen und Anregungen gemäß der
beigefügten Kommentierung des Büros Sternemann und Glup untereinander und
gegeneinander abzuwägen.
Der Bebauungsplanentwurf musste nicht zuletzt aufgrund der vorgebrachten
Stellungnahmen und Anregungen an einigen Stellen modifiziert werden. Dies wird
im Detail in der Sitzung vorgestellt.
Anmerkung zur Verkehrssituation:
Mit Verabschiedung des Lärmaktionsplanes hatte der Gemeinderat im November 2014
beschlossen, die verkehrsrechtlichen Anordnungen für die enthaltenen
verkehrsrechtlichen Maßnahmen zur Lärmminderung zu beantragen. Dazu zählte auch
eine ganztägige Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h im zum Kreisel hin
gelegenen Teilbereich der Unteröwisheimer Straße (L554), die damals der
Genehmigung der höheren Verkehrsbehörde bedurfte. Das Ergebnis war, dass die
Temporeduzierung nur während der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr angeordnet
wurde. Mittlerweile hat das Land Baden-Württemberg in Folge eines VGH-Urteils
den Kooperationserlass-Lärmminderung aktualisiert und festgeschrieben, dass
eine verkehrsbeschränkende Maßnahme, die in einem Lärmaktionsplan festgelegt
wurde, von der Straßenverkehrsbehörde umzusetzen ist. Der fachrechtliche
Ermessensspielraum wird neuerdings durch die Lärmaktionsplanung überlagert!
Die Gemeindeverwaltung wird deshalb den Antrag auf Umsetzung der
Lärmminderungsmaßnahme für die Unteröwisheimer Straße und den Bereich der B3 zwischen
Stachus und Kreisel erneut bei der Verkehrsbehörde beantragen unter Hinweis auf
die fortgeschriebene Rechtsauslegung.
Als nächster Verfahrensschritt steht nunmehr die nochmalige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, sowie die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB an.
Umweltverträglichkeitsprüfung/Nachhaltigkeitsprüfung/Leitbild
Erfolgt im Verfahren bei der durchzuführenden Fachbehördenanhörung.
Bebauungsplanentwurf
Abwägung
Beschlussvorschlag
1. Der Gemeinderat beschließt die Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen bei der frühzeitigen Anhörung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, sowie bei der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB untereinander und gegeneinander.
2. Der Gemeinderat beschließt die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
3. Der Gemeinderat beschließt die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Haushaltsvermerk
Das Baugebiet wird über einen privaten Erschließungsträger abgewickelt. 100 % der Kosten werden somit von den späteren Bauplatzeigentümern getragen.