Sachverhalt
In der Gemeinderatssitzung am 11.12.2018
wurde der Entwurf des Haushaltsplans 2019 eingebracht. Bürgermeister Tony Löffler
hielt seine Haushaltsrede, die den Gemeinderäten übergeben wurde.
Auf Donnerstag, 10. Januar 2019, 19.00 Uhr,
fand ein Bürgergespräch zum Thema Haushalt im Sitzungssaal im Rathaus Ubstadt
statt.
Die Grundzüge des Haushaltsplans für das
Jahr 2019 wurden im Rahmen einer Klausurtagung am 29. November 2018 ausführlich
vorgestellt und diskutiert. Das Protokoll dieser Tagung wurde in der GR-Sitzung
am 11.12.2018 bekanntgegeben.
Der Entwurf des Haushalts 2019 für den
Kernhaushalt und auch die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe für das Jahr 2019
einschließlich der mittelfristigen Finanzplanung liegen dem Gemeinderat bereits
vor.
Die Haushaltssatzung 2019, die
Feststellungsbeschlüsse 2019 für die Eigenbetriebe und weitere Anlage zum
Haushalt 2019 sind der Vorlage beigefügt.
Neues
kommunales Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) ab 01.01.2019
Für das Jahr 2019 wird in Ubstadt-Weiher
erstmals ein Haushalt nach den Grundzügen des NKHR aufgestellt.
Auf die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe
hat dies kaum Auswirkungen, da diese bereits seit vielen Jahren auf Grundlage
des Eigenbetriebsgesetzes nach den Grundzügen der Betriebskameralistik geführt
werden. Ganz erhebliche Auswirkungen hat das neue Buchhaltungssystem jedoch auf
den Kernhaushalt der Gemeinde.
Nur
einige wenige, grundsätzliche Punkte sollen hier nochmals angesprochen werden:
a) Aufbau
des Haushaltsplans
Die bisherige Einteilung des Haushaltsplans in insgesamt 10
Einzelpläne entfällt.
Künftig besteht der Haushaltsplan aus insgesamt 3 Teilhaushalten.
Diese gliedern sich wie folgt:
Ø
Teilhaushalt 1: Innere Verwaltung
Dieser beinhaltet im Wesentlichen den
bisherigen Einzelplan 0 (Allgemeine Verwaltung) und darüber hinaus den Bauhof,
das Gebäudemanagement und das Grundstücksmanagement.
Ø
Teilhaushalt 2: Dienstleistungen und Infrastruktur
Dieser Teilhaushalt beinhaltet im Wesentlichen die bisherigen
Einzelpläne 1 – 8 und deckt somit beispielsweise die Bereiche Feuerwehr,
Schulen, Heimat und Kulturpflege, Kindergärten, Hallen, Erschließung, Baurecht
und Bauordnung, Hochwasserschutz, Friedhöfe, öffentlicher Personennahverkehr,
Waldbewirtschaftung, Wohngebäude der Gemeinde und anderes mehr ab.
Ø
Teilhaushalt 3: Allgemeine Finanzwirtschaft
Ersetzt den bisherigen Einzelplan 9
(Allgemeine Finanzwirtschaft).
Hier gibt es keine gravierenden Veränderungen.
In diesem Teilhaushalt werden die
Finanzbeziehungen dargestellt (Steuern / Zuweisungen / Umlagezahlungen /
Zins-/Tilgungsleistungen / etc.).
b) Verwaltungshaushalt
/ Vermögenshaushalt
Die bisherige Unterscheidung in einen
Verwaltungs- und einen Vermögenshaushalt (für investive Tätigkeiten) entfällt
gänzlich.
Künftig werden im Ergebnishaushalt (in etwa vergleichbar mit dem bisherigen
Verwaltungshaushalt) alle Erträge und Aufwendungen der Gemeinde geplant und
verbucht. Das Ergebnis mündet in eine Gewinn- und Verlustrechnung, wie man es
aus der kaufmännischen Buchführung (Doppik) kennt. Im Rahmen dieser Gewinn- und
Verlustrechnung werden auch die Abschreibungen auf das gesamte Anlagevermögen
der Gemeinde berücksichtigt. Diese sind künftig aus dem Ergebnishaushalt zu
erwirtschaften.
Daneben gibt es den Finanzhaushalt. Dort werden sämtliche Einzahlungen und Auszahlungen
der Gemeinde dargestellt. Es handelt sich also um eine Liquiditätsrechnung. Der
Finanzhaushalt beinhaltet sowohl die sich aus dem Ergebnishaushalt (konsumtiver Bereich) ergebenden
Einzahlungen und Auszahlungen, als auch die investiven Einzahlungen und Auszahlungen (ehemals
Vermögenshaushalt), sowie Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (insbesondere
Tilgungen / Kreditaufnahmen).
Vereinfacht dargestellt lässt sich folgendes
Schema für den Finanzhaushalt aufstellen:
Ø Finanzierungsmittelbestand
zum Ende des Vorjahres
Ø zzgl./abzügl. Differenz aus
Einzahlungen/Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
Ø zzgl./abzügl. Differenz aus
Einzahlungen/Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit
Ø zzgl./abzügl. Differenz aus
Einzahlungen/Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
= Änderung des Finanzierungsmittelbestands (Liquidität) zum Jahresende
============================================================
c) Abschreibungen/
Ressourcenverbrauchsprinzip
Die Umstellung der Buchhaltung auf das NKHR
erforderte eine umfassende Erfassung und Bewertung des Vermögens der Gemeinde.
Daraus waren die Abschreibungen zu ermitteln, die als Aufwandsposition in die
Planung des Ergebnishaushalts einzustellen und aus Erträgen des
Ergebnishaushaltes zu erwirtschaften sind.
Die Abschreibungen des Jahres 2019 werden
sich auf ca. 1 Mio. Euro belaufen. Dieser Betrag entspricht einer vorsichtigen
Schätzung, da die Abschreibungen aus Anlagezugängen des Jahres 2018 und auch
des Jahres 2019 noch nicht in exakter Höhe kalkuliert werden konnten.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die
Zahlungsströme nicht mehr wie bisher nach dem Fälligkeitsprinzip abgegrenzt
werden (Veranschlagung und Verbuchung in dem Jahr, in dem die Rechnung zur
Zahlung fällig wird), sondern nach wirtschaftlicher Zuordnung.
Der Aufwand/Ertrag ist in dem Jahr zu
veranschlagen und zu verbuchen, dem der Aufwand/Ertrag wirtschaftlich
zuzuordnen ist.
Dies erfordert ggf. die Bildung von
Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, sonstigen Forderungen und sonstigen
Verbindlichkeiten.
Durch diese „Bausteine“ soll erreicht
werden, dass der tatsächliche
Werteverzehr der Gemeinde innerhalb
eines Haushaltsjahres erfasst und dokumentiert wird.
d) Buchungslogik
(Finanzpositionen / Produkte / Sachkonten)
Bisher und auch künftig werden die Aufwendungen/Erträge
getrennt veranschlagt und verbucht nach
Ø
„Kostenträger“
Ø
„Kostenart“
Bei Verbuchung wird somit berücksichtigt, wo der Aufwand entsteht (z.B. bei der
Feuerwehr) und gleichzeitig auch wofür
der Aufwand entsteht (z.B. für Personal / Gebäudeunterhaltung / Fahrzeuge /
etc.).
Dieser Grundsatz wird bei beiden
Buchhaltungssystemen entsprechend berücksichtigt. Allerdings wurde das
Rechnungswesen der Gemeinde bisher eingeteilt in sogenannte „Unterabschnitte“
(Feuerwehr, Schule, etc.). Im NKHR sind Produkte
nach einem verbindlich vorgeschriebenen Produktplan des Landes
Baden-Württemberg zu bilden und zu bebuchen. Diese sind tiefer gegliedert als
die bisherigen Unterabschnitte und damit teilweise mit den bisherigen
Unterabschnitten identisch, teilweise aber eben auch nicht.
Der Aufbau dieser Produkt-Hierarchie für
Ubstadt-Weiher wurde in starker Anlehnung – soweit möglich – an die bisherigen
Unterabschnitte der Gemeinde aufgebaut. So gab es bisher beispielsweise einen
Unterabschnitt „5610“ für die Sport- und Kulturhalle Ubstadt. Ab 2019
gibt es das Produkt „4241.0000“ für
die Sport- und Kulturhalle Ubstadt.
Anders verhält es sich beispielsweise beim
bisherigen Unterabschnitt 0200 – Hauptverwaltung. Dieser Unterabschnitt
umfasste bisher die gesamte Hauptverwaltung einschl. Personalamt, EDV,
Organisation, Arbeitssicherheit und vieles mehr. Im NKHR musste dies aufgrund
der Vorgaben des Produktplans Baden-Württemberg tiefer untergliedert werden.
Künftig
gibt es u.a. folgende Produktgruppen:
Ø 1111
Organisation und Dokumentation kommunaler Willensbildung
Ø
1114 Zentrale Funktionen
Ø
1120 Organisation und EDV
Ø
1121 Personalwesen
Ø
1126 Zentrale Dienstleistungen
Ø
1130 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
e) Budgets/Deckungsfähigkeit
In der Kameralistik waren die einzelnen
Finanzpositionen nicht gegenseitig deckungsfähig. Bei Überschreitung eines
Ansatzes musste über über-/außerplanmäßige Ausgaben entschieden werden.
Abweichend davon war es möglich und
zulässig, verschiedene Finanzpositionen für deckungsfähig zu erklären. So waren
beispielsweise bereits bisher alle Personalausgaben bzw. alle Ansätze für die
Gebäudeunterhaltung, die Ansätze für die Gebäudebewirtschaftung und andere
Bereiche mehr gegenseitig deckungsfähig.
Im „neuen Recht“ (NKHR) sind grundsätzlich
alle Ansätze innerhalb eines Teilhaushalts im konsumtiven Bereich gegenseitig
deckungsfähig.
Auch im „neuen Recht“ gibt es die
Möglichkeit, Budgets einzurichten bzw. gegenseitige Deckungsfähigkeiten
festzusetzen.
Man könnte es wie folgt formulieren:
Bisher war ein Ansatz auf die
zugrundeliegende Finanzposition beschränkt.
Ausnahmsweise konnten Ansätze mehrerer
Finanzpositionen für deckungsfähig erklärt werden. Im neuen Recht sind
grundsätzlich alle Ansätze innerhalb eines Teilhaushalts deckungsfähig (der
Teilhaushalt 2 beispielsweise beinhaltet die bisherigen Einzelpläne 1 – 8,
Feuerwehr, Schulen, Hallen, Friedhöfe, ÖPNV und vieles mehr). Die Bildung von
Budgets führt insofern dazu, diese „globale Deckungsfähigkeit“ auf kleinere
Einheiten zu beschränken.
Im
Haushalt der Gemeinde wird folgende Strategie verfolgt:
1. Budget/horizontale
Deckungsfähigkeit
In folgenden Bereichen werden Budgets
gebildet:
- Senioren/Betreutes Wohnen
- Wohngebäude
- Waldbewirtschaftung
Alle
Aufwandspositionen innerhalb dieses Budgets (mit Ausnahme der
Personalaufwendungen / der Abschreibungen und der inneren Verrechnungen) sind
gegenseitig deckungsfähig.
2. Vertikale
Deckungsfähigkeit
Gleichartige Aufwfendungen werden für
gegenseitig deckungsfähig erklärt, z.B.
- Personalkosten
- Gebäudeunterhaltung / Gebäudewartung
- Gebäudemanagement
- Gebäudebewirtschaftung
- EDV
- Geschäftsausgaben
- u.a.m.
Bei dieser „vertikalen“ Deckungsfähigkeit
sind dann explizit nicht die oben
genannten Budgets (Senioren / Wohngebäude / Waldbewirtschaftung)
berücksichtigt.
3. Weitere
Budgets
Zur besseren Haushaltsüberwachung und zur
Vermeidung, dass Ansätze des einen Produkts (z.B. Musik- und Kunstschule) zur
Finanzierung von Aufwendungen eines anderen Produkt, beispielsweise für die
Unterhaltung von Straßen verwendet wird, sollen darüber hinaus weitere Budgets
innerhalb der jeweiligen Produkte (also beispielsweise Verwaltung /
Mehrzweckhalle Weiher / Gewässerunterhaltung / Friedhof / etc.) gebildet
werden.
Innerhalb dieser Budgets sind ebenfalls alle
Aufwandspositionen gegenseitig deckungsfähig, mit Ausnahme derer, für die
bereits eine „vertikale“ Deckungsfähigkeit (vergleiche Ziffer 2) im System
hinterlegt wurde, also beispielsweise für Personal / Gebäudeunterhaltung.
f) Haushaltsreste
zum 31.12.2018 / Nachtragshaushalt 2019
Im Jahr der Umstellung auf das NKHR ist es
nicht möglich, Haushaltsreste zu bilden. Künftig wird es im NKHR eine
vergleichbare Möglichkeit geben, nicht verbrauchte Mittel eines Jahres in ein
Folgejahr zu übernehmen, sogenannte Ermächtigungsübertragungen.
Für den Jahreswechsel 2018/2019 (Jahr des
Umstiegs) ist dies aber nicht möglich.
Daher soll wie folgt verfahren werden.
Zum 31.12.2018 werden keine Haushaltsreste gebildet.
Im Frühjahr 2019 wird die Verwaltung
ermitteln, in welchem Umfang (nach altem Recht) die Bildung und Übertragung von
Haushaltsresten möglich und wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre.
Im Rahmen eines Nachtragshaushalts für das
Jahr 2019 sollen die Ansätze des vorliegenden Haushaltsplans 2019 dann
entsprechend angepasst werden.
g) Eckdaten
des Kernhaushalts 2019
Ø
Ergebnishaushalt
27.550.000
€
Ø
Überschuss
(nach Erwirtschaftung der Abschreibungen) 433.000
€
Ø
Darlehensaufnahme
2019 277.000
€
Ø
Verpflichtungsermächtigungen
2019 8.930.000
€
Ø
Reduzierung
des Finanzierungsmittelbestands zum
Jahresende 673.345
€
h) Eröffnungsbilanz
zum 01.01.2019
Der Umstieg auf das NKHR erfordert die
Aufstellung einer Eröffnungsbilanz zum 01.01.2019.
Die Aufstellung ist erst möglich, wenn
- der Jahresabschluss für das Jahr 2018
erstellt wurde
- die Erfassung und Bewertung des gesamten
Anlagevermögens der
Gemeinde zum 31.12.2018 fertiggestellt ist
Die Eröffnungsbilanz soll im Laufe des Jahres 2019
aufgestellt werden.
Über diese ist dann im Gemeinderat zu entscheiden.
Umweltverträglichkeitsprüfung/Nachhaltigkeitsprüfung/Leitbild
entfällt
- Haushaltssatzung
Kernhaushalt 2019
- Feststellungsbeschluss
Wirtschaftsplan 2019, EB Pflegeheim
- Feststellungsbeschluss
Wirtschaftsplan 2019, EB Hardtsee
- Feststellungsbeschluss
Wirtschaftsplan 2019, EB Abwasserbeseitig.
- Feststellungsbeschluss
Wirtschaftsplan 2019, EB Wasserwerk 2019
Ø jeweils einschließlich weiterer Anlagen
Beschlussvorschlag
1. Der Gemeinderat beschließt den in der Sitzung am 11.12.2018 eingebrachten
Haushaltsplanentwurf 2019 einschließlich der Haushaltssatzung 2019 für den Gemeindehaushalt und die Feststellung der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe 2019. Die Haushaltssatzung/Feststellungsbeschlüsse 2019 sowie weitere Anlagen zum Haushaltsplan bzw. zu den Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe, sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt
2. Der Gemeinderat stimmt ferner der Bildung folgender Teilhaushalte zu:
Ø Teilhaushalt 1: Innere Verwaltung
Ø Teilhaushalt 2: Dienstleistungen und Infrastruktur
Ø Teilhaushalt 3: Allgemeine Finanzwirtschaft
Haushaltsvermerk
entfällt