Sachverhalt
Im Baugebiet „Falltor“ im OT Zeutern ist auf einem
Bauplatzgrundstück der Neubau eines Doppelhauses mit Garage geplant.
Folgende Abweichungen vom Bebauungsplan werden beantragt:
- Ausnahme zur Änderung der Dachform in ein Walmdach mit Befreiung von der Dachneigung für eine Teildachfläche von 24 Grad.
- Befreiung von der Traufhöhe (niedrigere Traufhöhe) durch Anbau an das bestehende Nachbarhaus.
- Befreiung vom Garagenstandort.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das geplante Doppelhaus soll an eine bestehende Doppelhaushälfte angebaut
werden. Als Dachform ist ein Walmdach mit 35 Grad Dachneigung vorgesehen, wobei
eine Teilfläche des Daches lediglich 24 Grad Dachneigung aufweist. Im
Bebauungsplan „Falltor“ sind Ausnahmen zur Änderung der Dachform in ein
Walmdach ausdrücklich erwähnt. Die Dachneigung beträgt bei zweigeschossiger
Bauweise 30 bis 35 Grad. Bei einer Dachfläche sind die 35 Grad Dachneigung
eingehalten. Bei der anderen Dachfläche sind 24 Grad geplant, hiervon müsste
befreit werden.
Die Änderung der Dachform mit Dachneigung ist aus Sicht der Verwaltung
unproblematisch, da Walmdächer im Bebauungsplan ausdrücklich als Ausnahme
zulässig sind und die Dachneigung nur eine Teilfläche des Daches einnimmt und
es sich zudem um eine Unterschreitung handelt. Vergleichsfälle im Gebiet sind
vorhanden.
Zudem wird eine Befreiung von der Ausbildung der Traufe beantragt. Im
Bebauungsplan ist geregelt, dass bei Doppelhäusern die gleiche Ausbildung der
Traufe gewährleistet sein muss. Die bestehende Doppelhaushälfte, an die das
geplante Doppelhaus angebaut werden soll, weist eine höhere Traufe aus. Auch
dies hält die Verwaltung für unproblematisch, zumal im Gebiet ebenfalls bereits
Doppelhäuser mit unterschiedlicher Traufhöhe errichtet wurden.
Der Bebauungsplan regelt ferner, dass die Lage der Garage den Einzeichnungen
des Bebauungsplanes entsprechen muss. Hierbei handelt es sich aus Sicht der Verwaltung
um eine veraltete Bestimmung aus dem Jahre 1966, die aufgrund von unzähligen
Vergleichsfällen so nicht mehr angewandt werden sollte. Garagen wurden im
Gebiet bereits an mehreren Stellen im rückwärtigen Grundstücksbereich unter
Beachtung der Vorschriften der Landesbauordnung errichtet, so wie dies auch die
Bauherren planen. Insofern sieht die Verwaltung gegen die Verlegung des
Garagenstandorts keine Bedenken.
Im Ergebnis schlägt die Verwaltung vor, zu sämtlichen Ausnahmen und Befreiungen das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 31 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu erteilen.
Umweltverträglichkeitsprüfung/Nachhaltigkeitsprüfung/Leitbild
Entfällt.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur Ausnahme/Befreiung zur Änderung der Dachneigung/Dachform, der Traufhöhe und des Standorts für die Garage für ein Bauvorhaben zum Neubau eines Doppelhauses mit Garage im Baugebiet „Falltor“ im OT Zeutern.
Haushaltsvermerk
Entfällt.