Sachverhalt
Nicht zuletzt aufgrund der erheblich gestiegenen Preise für
Bauland besteht bei Baulücken in älteren Bebauungsplänen bei Bauwilligen immer
wieder der Wunsch nach einer sinnvollen Ausnutzung ihrer recht großen
Baugrundstücke. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Eckplatzgrundstück
in der Seegrabenstraße, das in zwei etwa gleich große Grundstücksteile aufgeteilt
wurde. Durch die Eckplatzsituation besteht die Möglichkeit zwei separate Wohnhäuser zu errichten, wie
das mittlerweile in unverplanten Innenortsbereichen üblich ist. In Angleichung
an neuere Bebauungspläne wird zudem der Nachweis von zwei Stellplätzen pro
Wohneinheit im Bebauungsplan festgesetzt. Des Weiteren, um die
Sichtverhältnisse an der Straßeneinmündung zu gewährleisten, wird zudem die
Festsetzung mitaufgenommen, dass zwischen vorderer Baugrenze und
Straßenbegrenzungslinie zur Seegrabenstraße Garagen, Carports und Nebenanlagen
nicht zulässig sind.
Die unmittelbaren Angrenzer zum Änderungsbereich haben im Vorfeld schriftlich
zugestimmt, müssen allerdings im Rahmen der betroffenen
Öffentlichkeitsbeteiligung nochmals „offiziell“ beteiligt werden. Zudem ist der
Bebauungsplanänderungsentwurf für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Des Weiteren sind die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange am Verfahren zu beteiligen.
Umweltverträglichkeitsprüfung/Nachhaltigkeitsprüfung/Leitbild
Erfolgt bei der durchzuführenden Fachbehördenanhörung.
Bebauungsplanentwurf
zeichnerischer und schriftlicher Teil
Begründung
Beschlussvorschlag
1. Der Gemeinderat beschließt die Einleitung eines Änderungsverfahrens zur 8. Änderung des Bebauungsplanes „Überrück“ im Ortsteil Ubstadt im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB).
2. Der Gemeinderat beschließt die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB).
3. Der Gemeinderat beschließt die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB).
Haushaltsvermerk
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.