Sachverhalt
Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sieht in §
37 vor, dass bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen für jede Wohneinheit
pauschal ein geeigneter Stellplatz für Kraftfahrzeuge herzustellen ist. Sinn
und Zweck dieser Regelung ist die Verpflichtung zur Herstellung von privaten
Stellplätzen, um die öffentlichen Straßen vor ruhendem Verkehr zu entlasten.
Diese allgemeine Regelung orientiert sich dabei allerdings nicht an den
konkreten örtlichen Verhältnissen bzw. am Bedarf. Die Landesbauordnung eröffnet
aber die Möglichkeit aus Gründen des Verkehrs, aus städtebaulichen Gründen oder
aus Gründen der sparsamen Flächennutzung eine kommunale Stellplatzsatzung zu
beschließen. Konkret wird gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 Landesbauordnung die
Möglichkeit geschaffen, die Stellplatzverpflichtung auf bis zu zwei Stellplätze
für Kraftfahrzeuge je Wohneinheit zu erhöhen. Eine Satzung über die Erhöhung
der Stellplatzverpflichtung darf jedoch nur beschlossen werden, wenn Gründe des
Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies rechtfertigen.
In allen Bebauungsplangebieten (in Ubstadt-Weiher) seit Anfang der 90er Jahre ist bereits in den schriftlichen Festsetzungen geregelt, dass zwei Stellplätze pro Wohneinheit nachzuweisen sind. Im unverplanten Innenortsbereich (§ 34 Baugesetzbuch) gilt jedoch bisher ausschließlich die Landesbauordnung.
Der Gesetzgeber schließt allerding aus, dass für das gesamt Gemeindegebiet
grundsätzlich zwei PKW-Stellplätze gefordert werden können. Für einzelne
Gebiete muss aufgrund einer umfangreichen Bestandsanalyse der konkrete Bedarf
ermittelt werden. Gemäß dem Bedarf kann dann in bestimmten Bereichen/Straßen
aus verkehrlichen bzw. städtebaulichen Gründen ein erhöhter Stellplatzschlüssel
von z. B. 2 oder 1,5 Stellplätzen pro Wohneinheit (ggf. in Abhängigkeit von der
Wohnfläche) festgesetzt werden.
Fazit:
Gerade bei Bauvorhaben mit mehreren Wohneinheiten im unverplanten
Innenortsbereich besteht aus Sicht der Verwaltung dringender Handlungsbedarf.
Aktuell müssen die Bauherren gemäß den Vorgaben der Landesbauordnung hier
lediglich einen Stellplatz pro Wohneinheit nachweisen. Dies führt in der Praxis
regelmäßig zu Problemen. Deshalb wurde das Büro Modus Consult aus Karlsruhe mit
einer umfassenden Stellplatzuntersuchung und darauf aufbauend mit einer
Erarbeitung einer Stellplatzsatzung beauftragt. Die Stellplatzsatzung soll dann
im unverplanten Innenortsbereich gelten bzw. in allen Bereichen, in denen nicht
durch örtliche Bauvorschrift (Bebauungsplangebiet) eine speziellere Regelung
getroffen ist.
In den vergangenen Monaten hat das Büro Modus Consult die Bestandsanalyse durchgeführt und einen Entwurf bzgl. der Festlegung eines Stellplatzschlüssels erarbeitet (vgl. Anlage). Herr Dr. Gericke vom Büro Modus Consult wird in der Sitzung die bisherigen Untersuchungsergebnisse vorstellen. Darauf aufbauend muss dann eine konkrete Stellplatzsatzung erarbeitet werden.
Im weiteren Verfahren ist dann im Rahmen der Erstellung der
Stellplatzsatzung auch eine Beteiligung der Bürger und der berührten Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange erforderlich (wie bei einem
Bebauungsplanverfahren).
Umweltverträglichkeitsprüfung/Nachhaltigkeitsprüfung/Leitbild
Erfolgt im Rahmen der durchzuführenden Fachbehördenanhörung. Außerdem wurden im Rahmen des umfangreichen Leitbildprozesses unter Beteiligung der Bürgerschaft gerade auch Maßnahmen zur Verbesserung der Parkplatzsituation bzw. des Parkplatzangebotes als Ziele herausgearbeitet.
Entwurf des Plans
zur Stellplatzsatzung inkl. Stellplatzschlüssel
Beschlussvorschlag
1. Der Ausschuss für Umwelt und Technik nimmt die Ergebnisse der Stellplatzuntersuchung zustimmend zur Kenntnis.
2. Der Ausschuss für Umwelt und Technik empfiehlt dem Gemeinderat auf Grundlage der Ergebnisse der Stellplatzuntersuchung eine entsprechende Stellplatzsatzung zu beschließen.
Haushaltsvermerk
Im Haushalt sind im Bereich „Bauleitplanung“ entsprechende Haushaltsmittel vorhanden. Die Finanzierung ist somit sichergestellt.